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Schulordnung Schule Schöftland

PDF Schulordnung, PDF Velokreis und   PDF Pausenareal

Überall, wo Menschen zusammenleben, braucht es Regeln; dabei sind Anstand, gegenseitige Achtung und Rücksichtnahme wichtig.
Wir betrachten unsere Schulanlage als Ort, wo wir in Ruhe arbeiten wollen und können.
Wir tragen Sorge zu allem, was uns an Anlagen, Räumlichkeiten und Material zur Verfügung steht.


1. Erziehung und Bildung

Die öffentlichen Schulen erfüllen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag in Zusammenarbeit und in gemeinsamer Verantwortung mit den Eltern. Für das Verhalten der Schüler in der Öffentlichkeit (inkl. Schulweg) sind vollumfänglich die Eltern verantwortlich.



2. Rechte der Schüler und Eltern

Der Schüler hat das Recht, von seiner Lehrkraft und der Schulleitung in schulischen Sachfragen sowie in persönlichen Angelegenheiten und Problemen angehört zu werden.
Die Eltern haben das Recht, Schulprobleme ihrer Kinder mit der Lehrkraft zu besprechen. Meinungsverschiedenheiten sollen womöglich durch direkte Gespräche behoben werden. Kommt keine Verständigung zustande, so können die Stufenleitung, die Schulleitung oder schliesslich die Schulpflege herbeigezogen werden.
Die Eltern haben Anspruch auf eine Begründung der Entscheide, die ihr Kind betreffen, sowie das Recht auf Einsicht in die betreffenden Akten.
Den Eltern steht das Recht zu, eine Elternversammlung zu bilden; ihre Delegation ist von der Schulleitung und den Schulbehörden anzuhören.



3. Pflichten der Schüler und Eltern

Die Schüler sind zu regelmässigem und pünktlichem Schulbesuch verpflichtet.
Die Schüler haben die Anweisungen der Lehrkräfte und der Hauswarte zu befolgen.
Der Konsum, der Handel und das Mitführen von Alkohol und anderen Suchtmitteln sind allen Schulpflichtigen auf dem Schulareal, dem Umgelände der Schulanlagen sowie bei allen Schulanlässen untersagt. Bei begründetem Verdacht ist eine Personenkontrolle und Beschlagnahmung des Deliktgutes durch Lehrpersonen oder Hauswarte zulässig.
Die Eltern pflegen den Kontakt zur Schule. Vereinbarte Elterngespräche sind verpflichtend.



4. Absenzen, Urlaub

Als Schulzeit gilt die Zeit des persönlichen Stundenplanes inklusive Pausen und alle Schulanlässe.
Wer am Besuch des Unterrichtes verhindert ist, ist verpflichtet, der Lehrkraft den Grund der Abwesenheit schriftlich mit Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge bekannt zu geben.
Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Gemäss § 38 Abs. 1 des Schulgesetzes hat der Schüler auf Ersuchen der Eltern das Recht auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal (nicht kumulierbar). Dies ist den betreffenden Lehrkräften in der Regel mindestens 3 Tage im voraus mitzuteilen.Klassenlehrpersonen sind befugt, pro Schulhalbjahr zusätzlich einen Urlaub (nicht Ferien verlängernd) bis zu einem Tag zu bewilligen.
Für weitere Urlaube ist je nach Dauer die Stufenleitung, die Schulleitung resp. die Schulpflege zuständig. Das schriftliche Urlaubsgesuch ist der Stufenleitung bis spätestens 14 Tage vor Beginn vorzulegen.
Ferien verlängernde Urlaube (ausgenommen Halbtag gem. § 38) bedürfen einer Bewilligung der Schulleitung resp. der Schulpflege. Entsprechende Gesuche sind spätestens 3 Schulwochen vor Antritt des Urlaubes schriftlich an die Schulleitung zu richten. Urlaub wird nur in dringenden und begründeten Fällen bewilligt.
Schnupperlehren sollten in die Ferien eingeplant werden. Ist dies nicht möglich, muss ein schriftliches Gesuch mit der Bestätigung des Schnupperbetriebes an den Klassenlehrer gestellt werden.
Der während Urlauben versäumte Lernstoff ist nachzuarbeiten.


5. Besuch von Frei- und Wahlfächern

In Ausnahmefällen kann die Schulleitung auf ein begründetes, schriftliches Gesuch der Eltern oder der Lehrpersonen den Schüler aus Frei- und Wahlfächern entlassen.



6. Freiwilliger Schulbesuch

Die Schulpflege kann Schülern, welche die Schulpflicht erfüllt haben, den weiteren Schulbesuch gestatten.
Schüler, welche die Schulpflicht erfüllt und die Schulordnung oder die Weisungen der Schulorgane in grober Weise verletzt haben, können von der Schule gewiesen werden. Schüler, welche die Zielvereinbarung nicht erreichen, können nach einmaliger schriftlicher Ermahnung vorzeitig aus dem freiwilligen Schuljahr entlassen werden.



7. Freiwillige Wiederholung einer Klasse

Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist auf begründetes Gesuch der Eltern mit Bewilligung der Schulpflege möglich. Als Gründe gelten längere Krankheit und unregelmässiger Bildungsgang.



8. Schulfreie Tage

Der Ostermontag, der 1. Mai, der Pfingstmontag und der Freitag nach Auffahrt sind schulfrei.



9. Verhalten in den Schulgebäuden

Mobiltelefone* und andere elektronische Geräte* sind beim Betreten der Schulgebäude auszuschalten. Als Ausnahme gilt der Aufenthalt während der Mittagszeit. 
In den Gängen wird nicht gerauft, mit Bällen* gespielt, geschrien und mit irgend welchen Geräten* herumgefahren. Rutschen auf den Treppengeländern ist verboten. (* Die Geräte dürfen eingezogen werden.)
Während der Unterrichtszeit herrscht in den Gängen Ruhe.
Die Schulzimmer dürfen während des ganzen Jahres nur mit sauberen Hausschuhen betreten werden. Ausnahme: Bezirksschule (wegen Fachlehrersystem), Musikschule und Hauswirtschaft.
Die Turnhalle darf erst fünf Minuten vor Unterrichtszeit betreten werden. Esswaren, Getränke und Kaugummis gehören nicht in die Turnhalle. Für die Hallen sind nur saubere, nicht färbende Turnschuhe zulässig. Wir empfehlen das Tragen von Turn- oder Geräteschuhen. Nach Turnstunden, insbesondere Doppelturnstunden, legen wir das Benützen der Duschen nahe.
Instrumente und technische Geräte dürfen ohne Erlaubnis der Lehrpersonen nicht benützt werden.
Alle Räume sind sauber und geordnet zu hinterlassen. Allfällige Beschädigungen sind unverzüglich den Lehrpersonen oder dem Hauswart zu melden.



10. Pausen / Pausenplatz

Als Pausenplatz gilt das Areal um die Schulhäuser und vor den Turnhallen (siehe Lageplan im Anhang).
Auf dem ganzen Schulareal ist Ordnung zu halten. Abfälle gehören in die Abfalleimer. Spucken ist verboten.
In den Pausen dürfen die Schüler den Pausenplatz nur mit Erlaubnis der Lehrpersonen verlassen. Ausnahme: Einkauf in der Bäckerei Herzog (via Fussweg Musikschule) und Käserei. Nach einem allfälligen Einkauf haben die Schüler unverzüglich auf das Pausenareal zurückzukehren.
Die Schüler verlassen in der grossen Pause alle Schulgebäude. Ausnahmen regelt die Pausenaufsicht.



11. Gewalt

Wir verurteilen jegliche Art von Gewalt und ahnden sie. Dazu gehören Belästigungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Mobbing, Beschimpfungen, Provokationen, Nötigungen, Erpressungen und bandenmässiges Auftreten.
Waffen, Wurfgeschosse, Messer und waffenähnliche Gegenstände dürfen nicht in die Schule mitgebracht werden. Bei begründetem Verdacht ist eine Personenkontrolle und Beschlagnahmung des Deliktgutes durch Lehrpersonen oder Hauswarte zulässig.



12. Gebäude, Mobiliar, Material

Mutwillige Beschädigungen an Gebäuden, Mobiliar und Lehrmitteln werden auf Kosten der Verursacher repariert oder ersetzt.
Beschädigtes und verlorenes Schulmaterial wird auf Kosten der fehlbaren Schüler ersetzt.
Die Schule haftet nicht für Diebstähle und Schäden am persönlichen Eigentum der Schüler.



13. Versicherungen

Unfälle, Sach- und Haftpflichtschäden sind nicht durch die Schule versichert.
Es ist Sache der verunfallten Schulkinder, bzw. deren Eltern, auch in der Schule erlittene Unfälle ihrer zuständigen Krankenkasse sofort anzumelden.



14. Schulweg / Parkordnung / Verkehrsordnung

Die Schüler sind verpflichtet die Verkehrsregeln einzuhalten.
Schüler der Mittelstufe dürfen mit dem Fahrrad zur Schule kommen, falls sie ausserhalb des Rayons wohnen (Anhang) und die Eltern damit einverstanden sind.
Auf dem ganzen Schulareal ist das Fahren mit Mofas, Velos, Kickboards, Skateboards oder Rollerblades während der Schulzeit von 07.00 bis 18.00 Uhr verboten. Das Fahren mit Fahrrädern und Trottis vom Fahrradständer beim Möbelbrocki zwischen Altem Schulhaus und Restaurant Bahnhof in Richtung Dorfstrasse ist verboten.
Velos und Mofas sind in den zugewiesenen Unterständen abzustellen. Die Zu- und Wegfahrt vom grossen Velopark ist nur zwischen Käserei und dem Bezirksschulhaus gestattet.



15. Disziplinarmassnahmen

Strafmassnahmen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen die Schulordnung werden durch die Lehrpersonen, die Stufen- und Schulleitung, die Hauswarte oder die Schulpflege angeordnet.



16. Schulordnung/Schulhausordnungen

Diese Schulordnung stützt sich auf das Aargauische Schulgesetz vom 17. März 1981 und die Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985. Alle Rechtsgrundlagen sind im Internet unter www.ag.ch/sar/ abrufbar.
Die Schulordnung ist gültig ab dem 2. Semester des Schuljahres 2004/2005.
Die Erziehungsberechtigten bezeugen mit ihrer Unterschrift auf einem separaten Talon ihre Kenntnisnahme.
Für die einzelnen Schulhäuser können zusätzlich Schulhausordnungen erstellt werden.
Schöftland, im Januar 2005
                        
                               SCHULE SCHÖFTLAND
Die Präsidentin der Schulpflege             Der Schulleiter 
            Annemarie Lüthy                    Heinz Leuenberger 
 
Die in dieser Schulordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Überall, wo Menschen zusammenleben, braucht es Regeln.


Regelung Konsum von Drogen, Nikotin und Alkohol 
in Lagern


Schulpflege, Schulleitung und Lehrerschaft sind gegen jeglichen Konsum von Drogen, Nikotin und Alkohol auch in Lagern. 

PDF   Regelung Umgang mit Verstössen beim
         Rauchen / Alkohol / Cannabis in Lagern



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